Bei der streitgegenständlichen Maschine handle es sich um eine konventionelle Drehbank, welche sehr simpel in der Handhabung sei. Eine weitreichende Instruktion sei nicht nötig. Selbst bei der Weiterführung des Strafverfahrens werde sich an den aktenkundigen Fachkenntnissen des Beschwerdeführers sowie an den gegenteiligen Aussagen der Beteiligten nichts ändern und folglich ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht erhärten lassen.