Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei zudem davon auszugehen, dass eine Instruktion des Beschwerdeführers erfolgt sei. Es sei darüber hinaus erstellt, dass der Beschwerdeführer, ungeachtet ob und in welcher Form eine Instruktion erfolgt sei, gewusst habe, dass das Tauchrohr bis zum Schluss mittels Klemmvorrichtung einzuspannen bzw. zu sichern sei. Da der Beschwerdeführer dies gewusst habe, wäre der Erfolg auch bei einer rechtsgenüglichen Instruktion und Überwachung eingetreten. Folglich liege kein hypothetischer Kausalzusammenhang zwischen Vornahme der gebotenen Handlung und Erfolg vor. Eine Strafbarkeit sei somit nicht gegeben.