Nicht überzeugend sei andererseits die erneut vorgebrachte Argumentation, wonach der Beschwerdeführer an der Drehbank geschult worden sei. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten stütze sich hierbei einzig auf die Behauptungen des Beschuldigten. Der Beschwerdeführer habe bei der Polizei demgegenüber ausgesagt, keine Instruktion erhalten zu haben. Nachdem die C._____ AG bis heute einen Beweis für die Instruktion schuldig geblieben sei, könne in dubio pro duriore nicht von einer ausreichend erfolgten Instruktion ausgegangen werden. Falsch sei weiter die Annahme, der Beschwerdeführer habe genau gewusst, wie die von ihm im Unfallzeitpunkt bediente Drehbank funktioniert habe.