Gemäss Rückmeldung des Beschuldigten habe die Funktionsprüfung der Drehbank am 6. September 2022 und die Instruktion am 8. September 2022 stattgefunden. Damit sei der Argumentation, wonach die unmittelbare Freigabe der Maschine gegen einen Defekt spreche, die Grundlage entzogen. Zudem seien von der C._____ AG bis heute keine Unterlagen bzw. keine Dokumentation zu den mit der SUVA vereinbarten Massnahmen eingereicht worden. Es sei somit nicht klar, inwiefern die Funktionalität der Maschine tatsächlich geprüft worden sei. Weder die Akten der SUVA noch die Angaben der D._____ AG seien demnach ausreichend, um einen Defekt oder eine mangelhafte Wartung der Drehbank auszuschliessen.