3.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, einerseits stimme nicht, dass sich keine Anhaltspunkte für einen technischen Defekt an der Drehbank finden liessen bzw. basierend auf den Abklärungen der SUVA und der D._____ AG davon ausgegangen werden könne, dass die Maschine im Unfallzeitpunkt in betriebsbereitem und einwandfreiem Zustand gewesen sei. Falsch sei insbesondere der Hinweis, wonach die SUVA die Maschine bereits einen Tag nach dem Unfall wieder freigegeben haben solle.