Beschuldigten und dem eingetretenen Erfolg. Der Erfolg wäre unabhängig davon, ob eine Instruktion des Beschwerdeführers erfolgt sei, nicht vermeidbar gewesen, da der Beschwerdeführer nachweislich gewusst habe, wie die Maschine zu bedienen bzw. der Reitstock einzusetzen sei. Eine Strafbarkeit durch Unterlassen falle somit ausser Betracht.