Aufgrund der vorliegenden Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Arbeitsunfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den fehlenden Einsatz des Reitstocks zurückzuführen sei. Mit anderen Worten sei der Arbeitsunfall auf das alleinige Fehlverhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Aufgrund dieses Fehlverhaltens bestehe kein (hypothetischer) Kausalzusammenhang zwischen einer allfälligen Unterlassung des -6-