Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der Feststellungen der SUVA sei davon auszugehen, dass sich die Drehbank zum Unfallzeitpunkt in betriebsbereitem und einwandfreiem Zustand befunden habe. Es sei anzunehmen, dass sich allfällige Kupplungsprobleme erst nach der Freigabe der Maschine manifestiert hätten. Es sei daher kein Kausalzusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und den Einstellungsproblemen der Kupplung erstellbar.