3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte zur Begründung der Einstellungsverfügung aus, im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass der Beschuldigte den Arbeitsunfall nicht durch aktives Tun verursacht habe. Aus den Verfahrensakten würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass ein technischer Defekt an der Drehbank oder eine Manipulation durch eine Drittperson ursächlich wäre. Aus diesem Grund sei die unfallgegenständliche Drehmaschine bereits einen Tag nach dem Unfall wieder durch die SUVA freigegeben worden. Den Verfahrensakten sei weiter zu entnehmen, dass die D._____ AG am 6. September 2024 (recte: 2022) die Kupplung der Drehmaschine eingestellt habe.