2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse." 3.2. Die durch die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 22. Januar 2025 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 800.00 leistete der Beschwerdeführer am 31. Januar 2025. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -4- 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2025 beantragte der Beschuldigte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.