" 1. Die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. STA4 ST.2022.2596) sei aufzuheben und sie sei anzuweisen, die Strafuntersuchung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB gegen den Beschuldigten fortzuführen, wobei insbesondere folgende Untersuchungshandlungen vorzunehmen seien: - Es sei F._____ ([…]), c/o C._____ AG, Q-Strasse, [...] als Zeugin zu befragen. - Es sei G._____, geb. tt.mm.jjjj, R-Strasse, [...] als Zeuge zu befragen.