2. Am 16. Dezember 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein. Zivilklagen wurden keine behandelt. Dem Beschuldigten wurde eine Entschädigung ausgerichtet. -3- Die Einstellungsverfügung wurde am 17. Dezember 2024 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 23. Dezember 2024 zugestellte Einstellungsverfügung vom 16. Dezember 2024 mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: