1.2. Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten die Strafsache wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht an die Hand. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid SBK.2023.210 vom 3. November 2023 gut und wies das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zurück.