1. In Gutheissung des Gesuchs der Gesuchstellerin wird die im Rahmen der Zeugeneinvernahme der Gesuchstellerin vom 14. April 2025 erlassene Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aufgehoben und -8- festgestellt, dass der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 171 Abs. 1 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zukommt. 2. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Auf den Entschädigungsantrag der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)