Art. 433 Abs. 2 StPO ist sinngemäss anwendbar. Entsprechend haben die geschädigten Dritten ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) gilt nicht, d.h. die Dritten müssen sich aktiv um ihren Anspruch bemühen. Über die Ansprüche ist spätestens im Rahmen des Endentscheids zu befinden (Art. 81 Abs. 4 lit. b und Art. 434 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 9.3).