3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchstellerin zu Unrecht ein Zeugnisverweigerungsrecht abgesprochen wurde. Sie kann nicht zur Aussage verpflichtet werden. In Gutheissung des Gesuchs der -7- Gesuchstellerin ist die im Rahmen der Zeugeneinvernahme der Gesuchstellerin vom 14. April 2025 erlassene Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aufzuheben und festzustellen, dass der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 171 Abs. 1 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zukommt.