2.4.2. Im vorliegenden Fall unterliegt die Gesuchstellerin keiner Anzeigepflicht und es ist nicht aktenkundig, dass insbesondere der Beschuldigte die Gesuchstellerin vom Berufsgeheimnis entbunden hätte (vgl. Eingabe der Gesuchstellerin vom 10. April 2025, S. 2, sowie Eingabe der Gesuchstellerin vom 5. Mai 2025, S. 2 und 6). Gemäss Art. 171 Abs. 2 StPO e contrario bzw. Art. 171 Abs. 1 StPO hatte die Gesuchstellerin demnach nicht auszusagen bzw. begründete ihr Berufsgeheimnis nach Art. 171 Abs. 1 StPO eine Zeugnisverweigerungspflicht.