Er habe von Anfang an Zweifel gehabt (Festnahmeeröffnungsprotokoll, Fragen 46 f., 121, S. 6 und 11). Es kann somit gesagt werden, dass es sich vorliegend um eine Sachverhaltsermittlung im Kontext einer rechtlichen Beratung durch die Rechtsschutzversicherung des Beschuldigten handelt, welche zum Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit gehört und entsprechend grundsätzlich durch das Anwaltsgeheimnis geschützt ist. Es handelt sich nicht um eine rein akzessorische anwaltliche "Geschäftstätigkeit". Die Bestimmungen von Art. 171 Abs. 1-4 StPO finden deshalb grundsätzlich Anwendung.