2.4. 2.4.1. Die Einvernahme der Gesuchstellerin als Zeugin sollte der Klärung des Sachverhalts dienen bzw. der Beantwortung der Frage, wie sich der Beschuldigte anlässlich des Telefonats mit der Rechtsschutzversicherung geäussert und verhalten habe (vgl. delegierter Ermittlungsauftrag an die Polizei vom 19. März 2025). Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Festnahmeeröffnung vom 18. März 2025 an, er habe die Rechtsschutzversicherung angerufen, um zu fragen, "was wäre wenn". Er glaube, dass er gefragt habe, was passieren würde, wenn er "das und das" mache. Er habe von Anfang an Zweifel gehabt (Festnahmeeröffnungsprotokoll, Fragen 46 f., 121, S. 6 und 11).