Das Berufsgeheimnis nach Art. 171 Abs. 1 StPO begründet eine Zeugnisverweigerungspflicht (vgl. VEST, a.a.O., N. 5 zu Art. 171 StPO). Ausnahmen bedürfen daher einer klaren bundesgesetzlichen Regelung (BGE 147 IV 27 E. 4.6). Gemäss Art. 171 Abs. 2 StPO haben Anwältinnen und Anwälte nur auszusagen, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen (lit. a) oder (nach Art. 321 Ziff. 2 StGB) von der Geheimnisherrin, dem Geheimnisherrn oder -6-