Als nicht vom Berufsgeheimnis erfasste sogenannte akzessorische anwaltliche "Geschäftstätigkeit" gilt demgegenüber beispielsweise die Geschäftsführung bzw. Verwaltung einer Gesellschaft oder die Vermögensverwaltung. Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung ist, ob bei den fraglichen Dienstleistungen die kaufmännischoperativen oder die anwaltsspezifischen Elemente objektiv überwiegen (BGE 150 IV 470 E. 3.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.2 mit umfassenden Hinweisen).