Vertraulichkeit herrsche, wie das im Verhältnis zum Anwalt der Fall sei. Schliesslich würde der Schutzgedanke von Art. 321 StGB völlig ausgehöhlt und unterlaufen, wenn von einem freiberuflichen Anwalt der Rechtsschutzversicherung zugekommene Informationen (z. B. zur Prüfung der Kostenübernahme) ihren Geheimhaltungsschutz verlieren würden, nur weil sie auch der Rechtsschutzversicherung bekannt seien.