Die Gesuchstellerin habe anwaltliche Dienstleistungen nicht für die B._____ Rechtsschutz-Versicherung, sondern für einen Versicherten erbracht, weshalb sie nicht als Unternehmensjuristin zu qualifizieren sei. Im Übrigen sei (aufgrund des Verweises in § 18 Abs. 1 des Advokaturgesetzes Basel-Stadt) Art. 13 BGFA für die Gesuchstellerin anwendbar. Es bestehe sodann ein öffentliches Interesse daran, dass zwischen der Rechtsschutzversicherung und dem Mandanten -5-