Die herrschende Lehre spreche sich dafür aus, dass Art. 321 StGB für alle patentierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gelte (im Register eingetragen oder nicht), sofern diese anwaltliche Dienstleistungen erbringen würden. Dass eine Rechtsschutzversicherung anwaltliche Dienstleistungen erbringe, sei selbstverständlich, vertrete sie doch ihre Versicherten teilweise auch selbst und würde sie im Vorfeld von allfälligen Vertretungsmandaten Beratungsdienstleistungen erbringen. Die Gesuchstellerin habe anwaltliche Dienstleistungen nicht für die B.___