2.2.2. Dem hält die Gesuchstellerin entgegen, dass es unzutreffend sei, dass ausschliesslich freiberuflich tätige Anwältinnen und Anwälte unter den Schutz von Art. 321 StGB fallen würden. Das Bundesgericht habe sich – soweit ersichtlich – noch nie explizit mit dieser Fragestellung beschäftigt. Die herrschende Lehre spreche sich dafür aus, dass Art. 321 StGB für alle patentierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gelte (im Register eingetragen oder nicht), sofern diese anwaltliche Dienstleistungen erbringen würden.