2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist der Auffassung, dass sich der Gesetzgeber bewusst und wiederholt gegen ein strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht für nicht freiberuflich tätige Anwältinnen und Anwälte ausgesprochen habe. Bei der Dienstleistung der Gesuchstellerin handle es sich auch nicht um eine anwaltliche, sondern um eine Versicherungsdienstleistung. Das Berufsgeheimnis gemäss Art. 13 BGFA gelte nicht für die Mitarbeitenden von Rechtsschutzversicherungen. Entsprechend stehe der Gesuchstellerin kein Aussageverweigerungsrecht nach Art. 171 Abs. 1 StPO bzw. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu.