Das Gesuch ist fristgerecht i.S.v. Art. 174 Abs. 2 StPO erfolgt, nachdem die Gesuchstellerin sofort nach der Eröffnung des Entscheides die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangt hat. Die Legitimation der als Zeugin vorgeladenen Gesuchstellerin ist mit Art. 174 StPO klarerweise gegeben. Auf das Gesuch ist einzutreten. 2. 2.1. Unbestritten ist die Gesuchstellerin patentierte Rechtsanwältin, die bei einer Rechtsschutzversicherung tätig ist.