Obschon die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz erfolgt, handelt es sich nicht um eine Beschwerde im eigentlichen Sinn. Das Verfahren richtet sich jedoch im Wesentlichen nach den Regeln des Beschwerdeverfahrens, allerdings unter der Berücksichtigung, dass ein Entscheid rasch zu erfolgen hat, da die Anfechtung der Nicht-Gewährung des Zeugnisverweigerungsrechts ein Verfahren unter Umständen blockieren kann (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1206; vgl. dazu auch HANS VEST, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N.1 ff. und 7 ff. zu Art. 174 StPO).