" 1. Das Gesuch sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass die Zeugnisverweigerung durch die Gesuchstellerin nicht zulässig ist. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, im Verfahren STA1 ST.2025.2611 als Zeugin auszusagen. 2. Es seien die Verfahrenskosten des vorliegenden Verfahrens betreffend Beurteilung des Zeugnisverweigerungsrechts der Gesuchstellerin aufzuerlegen." 3.2. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 nahm A._____ Stellung zu den Anträgen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und hielt an ihrem Gesuch fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: