Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau war der Ansicht, dass sich A._____ auf kein Zeugnisverweigerungsrecht berufen könne und stellte daraufhin im Sinne eines verfahrensleitenden Entscheids fest und eröffnete ihr, dass ihre Zeugnisverweigerung nicht als zulässig erachtet werde und sie zur Aussage verpflichtet werde. A._____ verlangte eine Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 174 Abs. 2 StPO, worauf die Einvernahme abgebrochen wurde. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überwies am 16. April 2025 die Angelegenheit an das Obergericht zur Beurteilung betreffend die Frage der Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung. Sie stellte dabei die folgenden Anträge: