1.6. Mit Eingabe vom 10. April 2025 beantragte A._____, dass davon Vormerk zu nehmen sei, dass sie gestützt auf Art. 171 StPO die Aussage verweigern werde und dass sie die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlange, sollte an einer Aussagepflicht festgehalten werden. Die Vorladung vom 31. März 2025 sei (allenfalls vorläufig) zu revozieren. 1.7. Mit E-Mail vom 11. April 2025 hielt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau an der Vorladung von A._____ fest.