1.3. Am 21. März 2025 forderte der polizeiliche Sachbearbeiter die B._____ Rechtsschutz-Versicherung via E-Mail auf, dass A._____ mit ihm in Kontakt treten solle. Zudem solle sie mitteilen, falls sie auf ein Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund des Amtsgeheimnisses bestehe. 1.4. Mit E-Mail vom 25. März 2025 teilte A._____ der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau mit, dass sie ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 171 StPO geltend mache und bei einer Einvernahme jegliche Aussage verweigern werde. 1.5. Am 31. März 2025 lud die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau A._____ für die Zeugeneinvernahme vom 14. April 2025 als Zeugin vor.