Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.99 (ST.2025.2611) Art. 177 Entscheid vom 16. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Gesuchstellerin A._____, […] B._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Giess, […] Gesuchs- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter C._____, […] […] verteidigt durch Rechtsanwalt Thierry Wunderlin, […] Gegenstand Entscheid der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. April 2025 über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung der Zeugin A._____ (Art. 174 Abs. 2 StPO) in der Strafsache gegen C._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt ein Strafverfahren gegen C._____ wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung, evtl. strafbarer Vor- bereitungshandlungen zur Brandstiftung, Sachbeschädigung, sowie ge- ringfügigen Diebstahls. 1.2. Zur Klärung des Sachverhalts wurde die Kantonspolizei Aargau am 19. März 2025 u.a. beauftragt, A._____ (Mitarbeiterin bei der B._____ AG, die mit dem Beschuldigten am 17. März 2024 telefoniert habe) einzuver- nehmen. 1.3. Am 21. März 2025 forderte der polizeiliche Sachbearbeiter die B._____ Rechtsschutz-Versicherung via E-Mail auf, dass A._____ mit ihm in Kontakt treten solle. Zudem solle sie mitteilen, falls sie auf ein Zeugnisverweige- rungsrecht aufgrund des Amtsgeheimnisses bestehe. 1.4. Mit E-Mail vom 25. März 2025 teilte A._____ der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau mit, dass sie ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 171 StPO geltend mache und bei einer Einvernahme jegliche Aussage verweigern werde. 1.5. Am 31. März 2025 lud die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau A._____ für die Zeugeneinvernahme vom 14. April 2025 als Zeugin vor. 1.6. Mit Eingabe vom 10. April 2025 beantragte A._____, dass davon Vormerk zu nehmen sei, dass sie gestützt auf Art. 171 StPO die Aussage verweigern werde und dass sie die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlange, sollte an einer Aussagepflicht festgehalten werden. Die Vorladung vom 31. März 2025 sei (allenfalls vorläufig) zu revozieren. 1.7. Mit E-Mail vom 11. April 2025 hielt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau an der Vorladung von A._____ fest. 2. Anlässlich der Zeugeneinvernahme der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 14. April 2025 berief sich A._____ auf das Berufsgeheimnis und verweigerte die Aussage betreffend die Einvernahme zur Sache. Die -3- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau war der Ansicht, dass sich A._____ auf kein Zeugnisverweigerungsrecht berufen könne und stellte daraufhin im Sinne eines verfahrensleitenden Entscheids fest und eröffnete ihr, dass ihre Zeugnisverweigerung nicht als zulässig erachtet werde und sie zur Aussage verpflichtet werde. A._____ verlangte eine Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 174 Abs. 2 StPO, worauf die Einver- nahme abgebrochen wurde. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überwies am 16. April 2025 die Angelegenheit an das Obergericht zur Beurteilung betreffend die Frage der Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung. Sie stellte dabei die folgenden An- träge: " 1. Das Gesuch sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass die Zeugnis- verweigerung durch die Gesuchstellerin nicht zulässig ist. Die Gesuchstel- lerin sei zu verpflichten, im Verfahren STA1 ST.2025.2611 als Zeugin aus- zusagen. 2. Es seien die Verfahrenskosten des vorliegenden Verfahrens betreffend Beurteilung des Zeugnisverweigerungsrechts der Gesuchstellerin aufzuer- legen." 3.2. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 nahm A._____ Stellung zu den Anträgen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und hielt an ihrem Gesuch fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 StPO kann eine Zeugin oder ein Zeuge sofort nach der Eröffnung des Entscheids über die Zulässigkeit der Zeugnisverweige- rung die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangen. Obschon die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz erfolgt, handelt es sich nicht um eine Beschwerde im eigentlichen Sinn. Das Verfahren richtet sich jedoch im Wesentlichen nach den Regeln des Beschwerdeverfahrens, allerdings unter der Berücksichtigung, dass ein Entscheid rasch zu erfolgen hat, da die Anfechtung der Nicht-Gewährung des Zeugnisverweigerungsrechts ein Verfahren unter Umständen blockieren kann (vgl. Botschaft zur Vereinheit- lichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1206; vgl. dazu auch HANS VEST, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N.1 ff. und 7 ff. zu Art. 174 StPO). Dement- sprechend wird die Zeugin als Gesuchstellerin bezeichnet. Die Zuständig- keit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts ergibt sich -4- aus Art. 174 Abs. 2 StPO und Art. 13 lit. c StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO sowie § 10 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. a der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101). Das Gesuch ist fristgerecht i.S.v. Art. 174 Abs. 2 StPO erfolgt, nachdem die Gesuchstellerin sofort nach der Eröffnung des Entscheides die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangt hat. Die Legitimation der als Zeugin vorgeladenen Gesuchstellerin ist mit Art. 174 StPO klarerweise gegeben. Auf das Gesuch ist einzutreten. 2. 2.1. Unbestritten ist die Gesuchstellerin patentierte Rechtsanwältin, die bei ei- ner Rechtsschutzversicherung tätig ist. 2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist der Auffassung, dass sich der Gesetzgeber bewusst und wiederholt gegen ein strafprozessuales Zeug- nisverweigerungsrecht für nicht freiberuflich tätige Anwältinnen und An- wälte ausgesprochen habe. Bei der Dienstleistung der Gesuchstellerin handle es sich auch nicht um eine anwaltliche, sondern um eine Versiche- rungsdienstleistung. Das Berufsgeheimnis gemäss Art. 13 BGFA gelte nicht für die Mitarbeitenden von Rechtsschutzversicherungen. Entspre- chend stehe der Gesuchstellerin kein Aussageverweigerungsrecht nach Art. 171 Abs. 1 StPO bzw. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu. 2.2.2. Dem hält die Gesuchstellerin entgegen, dass es unzutreffend sei, dass aus- schliesslich freiberuflich tätige Anwältinnen und Anwälte unter den Schutz von Art. 321 StGB fallen würden. Das Bundesgericht habe sich – soweit ersichtlich – noch nie explizit mit dieser Fragestellung beschäftigt. Die herr- schende Lehre spreche sich dafür aus, dass Art. 321 StGB für alle paten- tierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gelte (im Register eingetra- gen oder nicht), sofern diese anwaltliche Dienstleistungen erbringen wür- den. Dass eine Rechtsschutzversicherung anwaltliche Dienstleistungen er- bringe, sei selbstverständlich, vertrete sie doch ihre Versicherten teilweise auch selbst und würde sie im Vorfeld von allfälligen Vertretungsmandaten Beratungsdienstleistungen erbringen. Die Gesuchstellerin habe anwaltli- che Dienstleistungen nicht für die B._____ Rechtsschutz-Versicherung, sondern für einen Versicherten erbracht, weshalb sie nicht als Unterneh- mensjuristin zu qualifizieren sei. Im Übrigen sei (aufgrund des Verweises in § 18 Abs. 1 des Advokaturgesetzes Basel-Stadt) Art. 13 BGFA für die Gesuchstellerin anwendbar. Es bestehe sodann ein öffentliches Interesse daran, dass zwischen der Rechtsschutzversicherung und dem Mandanten -5- Vertraulichkeit herrsche, wie das im Verhältnis zum Anwalt der Fall sei. Schliesslich würde der Schutzgedanke von Art. 321 StGB völlig ausgehöhlt und unterlaufen, wenn von einem freiberuflichen Anwalt der Rechtsschutz- versicherung zugekommene Informationen (z. B. zur Prüfung der Kosten- übernahme) ihren Geheimhaltungsschutz verlieren würden, nur weil sie auch der Rechtsschutzversicherung bekannt seien. 2.3. Das strafbewehrte Anwaltsgeheimnis (Art. 321 StGB) bezweckt den Schutz des Vertrauens des Mandanten in seine Rechtsanwältin respektive seinen Rechtsanwalt und stellt eine unverzichtbare Voraussetzung für eine umfas- sende und vorbehaltlose Information der Anwältin oder des Anwalts im In- teresse einer wirksamen Mandatsführung dar. Es bildet einen notwendigen Bestandteil für eine ordnungsgemässe Ausübung des Anwaltsberufes und die Rechtsstaatlichkeit der Rechtspflege. Durch das Anwaltsgeheimnis ge- schützt sind Geheimnisse, die einer Rechtsanwältin respektive einem Rechtsanwalt sowie ihren Hilfspersonen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben (vgl. Art. 171 Abs. 1 StPO). Nicht vom Schutz des Anwaltsgeheimnisses erfasst sind demgegenüber Informationen, die einer Anwältin oder einem Anwalt im Rahmen von Dienstleistungen zukommen, welche über die berufstypi- sche Tätigkeit hinausgehen. Der Schutz des Anwaltsgeheimnisses be- schränkt sich nicht auf den Monopolbereich der Anwaltstätigkeit, das heisst die (berufsmässige) Vertretung vor Gerichtsbehörden (vgl. Art. 2 Abs. 1 BGFA, Art. 68 Abs. 2 ZPO und Art. 127 Abs. 5 StPO), sondern um- fasst sämtliche berufstypischen anwaltlichen Tätigkeiten. Zu diesen Tätig- keiten gehört insbesondere die rechtliche Beratung und das Verfassen von juristischen Dokumenten. Die Sachverhaltsermittlung gehört in diesem Kontext zum Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit und ist entsprechend grundsätzlich durch das Anwaltsgeheimnis geschützt, denn ohne Kenntnis des rechtserheblichen Sachverhalts ist eine fachgerechte rechtliche Bera- tung oder Vertretung nicht möglich. Als nicht vom Berufsgeheimnis erfasste sogenannte akzessorische anwaltliche "Geschäftstätigkeit" gilt demgegen- über beispielsweise die Geschäftsführung bzw. Verwaltung einer Gesell- schaft oder die Vermögensverwaltung. Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung ist, ob bei den fraglichen Dienstleistungen die kaufmännisch- operativen oder die anwaltsspezifischen Elemente objektiv überwiegen (BGE 150 IV 470 E. 3.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.2 mit umfassenden Hinweisen). Das Berufsgeheimnis nach Art. 171 Abs. 1 StPO begründet eine Zeugnis- verweigerungspflicht (vgl. VEST, a.a.O., N. 5 zu Art. 171 StPO). Ausnahmen bedürfen daher einer klaren bundesgesetzlichen Regelung (BGE 147 IV 27 E. 4.6). Gemäss Art. 171 Abs. 2 StPO haben Anwältinnen und Anwälte nur auszusagen, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen (lit. a) oder (nach Art. 321 Ziff. 2 StGB) von der Geheimnisherrin, dem Geheimnisherrn oder -6- schriftlich von der zuständigen Stelle von der Geheimnispflicht entbunden worden sind (lit. b). Die Strafbehörde beachtet das Berufsgeheimnis auch bei Entbindung von der Geheimnispflicht, wenn die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger glaubhaft macht, dass das Geheimhaltungsinteresse der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn das Interesse an der Wahr- heitsfindung überwiegt (Art. 171 Abs. 3 StPO). Vorbehalten bleibt nach Art. 171 Abs. 4 StPO für Anwältinnen und Anwälte das Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA). Nach dessen Art. 13 Abs. 1 ist die Anwältin oder der Anwalt selbst im Falle einer Entbindung des Geheimnisherrn sowie der Ent- bindung durch die zuständige Behörde berechtigt, die Aussage zu verwei- gern. 2.4. 2.4.1. Die Einvernahme der Gesuchstellerin als Zeugin sollte der Klärung des Sachverhalts dienen bzw. der Beantwortung der Frage, wie sich der Be- schuldigte anlässlich des Telefonats mit der Rechtsschutzversicherung ge- äussert und verhalten habe (vgl. delegierter Ermittlungsauftrag an die Poli- zei vom 19. März 2025). Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Festnah- meeröffnung vom 18. März 2025 an, er habe die Rechtsschutzversicherung angerufen, um zu fragen, "was wäre wenn". Er glaube, dass er gefragt habe, was passieren würde, wenn er "das und das" mache. Er habe von Anfang an Zweifel gehabt (Festnahmeeröffnungsprotokoll, Fragen 46 f., 121, S. 6 und 11). Es kann somit gesagt werden, dass es sich vorliegend um eine Sachverhaltsermittlung im Kontext einer rechtlichen Beratung durch die Rechtsschutzversicherung des Beschuldigten handelt, welche zum Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit gehört und entsprechend grundsätzlich durch das Anwaltsgeheimnis geschützt ist. Es handelt sich nicht um eine rein akzessorische anwaltliche "Geschäftstätigkeit". Die Best- immungen von Art. 171 Abs. 1-4 StPO finden deshalb grundsätzlich An- wendung. 2.4.2. Im vorliegenden Fall unterliegt die Gesuchstellerin keiner Anzeigepflicht und es ist nicht aktenkundig, dass insbesondere der Beschuldigte die Ge- suchstellerin vom Berufsgeheimnis entbunden hätte (vgl. Eingabe der Ge- suchstellerin vom 10. April 2025, S. 2, sowie Eingabe der Gesuchstellerin vom 5. Mai 2025, S. 2 und 6). Gemäss Art. 171 Abs. 2 StPO e contrario bzw. Art. 171 Abs. 1 StPO hatte die Gesuchstellerin demnach nicht auszu- sagen bzw. begründete ihr Berufsgeheimnis nach Art. 171 Abs. 1 StPO eine Zeugnisverweigerungspflicht. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchstellerin zu Unrecht ein Zeugnisverweigerungsrecht abgesprochen wurde. Sie kann nicht zur Aussage verpflichtet werden. In Gutheissung des Gesuchs der -7- Gesuchstellerin ist die im Rahmen der Zeugeneinvernahme der Gesuch- stellerin vom 14. April 2025 erlassene Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aufzuheben und festzustellen, dass der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 171 Abs. 1 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zu- kommt. 4. 4.1. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gesuchstellerin obsiegt, wes- halb die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind. 4.2. Die Gesuchstellerin als Dritte hat Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens. Der Anspruch besteht ge- genüber dem Staat (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO; vgl. STE- FAN CHRISTEN, Entschädigungsfolgen im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen, in: ZStrR 132/2014 S. 199; Urteil des Bundesgerichts 6B_1267/2023 vom 22. Mai 2024 E. 4.2). Art. 433 Abs. 2 StPO ist sinngemäss anwendbar. Entsprechend haben die geschädigten Dritten ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. Der Untersu- chungsgrundsatz (Art. 6 StPO) gilt nicht, d.h. die Dritten müssen sich aktiv um ihren Anspruch bemühen. Über die Ansprüche ist spätestens im Rah- men des Endentscheids zu befinden (Art. 81 Abs. 4 lit. b und Art. 434 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2021 vom 24. Novem- ber 2022 E. 9.3). Die Gesuchstellerin beantragt eine (angemessene) Entschädigung (nach Ermessen des Gerichts; vgl. Eingabe vom 5. Mai 2025, S. 6). Die Be- schwerdekammer hat die Gesuchstellerin nicht zur Bezifferung und Bele- gung aufzufordern, nachdem sie anwaltlich vertretene Dritte ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 9.3). Auf ih- ren Entschädigungsantrag ist entsprechend nicht einzutreten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung des Gesuchs der Gesuchstellerin wird die im Rahmen der Zeugeneinvernahme der Gesuchstellerin vom 14. April 2025 erlassene Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aufgehoben und -8- festgestellt, dass der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 171 Abs. 1 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zukommt. 2. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Auf den Entschädigungsantrag der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -9- Aarau, 16. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli