1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 25. März 2025 aufgehoben. Die Kantonale Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)