6. Nach dem Erwogenen erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin als begründet. Die Einstellungsverfügung der Kantonalen Staatsanwalt- - 13 - schaft vom 25. März 2025 ist aufzuheben und die Kantonale Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).