Anzumerken bleibt, dass selbst wenn der Argumentation der Kantonalen Staatsanwaltschaft, wonach nur unlauter handle, wer dabei auch Umsatz erziele, gefolgt werden würde, dennoch eine versuchte Tatbegehung zu prüfen gewesen wäre (Art. 22 f. StGB i. V. m. Art. 333 Abs. 1 StGB; vgl. auch DANIEL SCHAFFNER/PHILIPPE SPITZ, in: Stämpflis Handkommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 23 UWG). 5.4. Demnach kann gestützt auf den aktuellen Aktenstand auch eine Widerhandlung gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht ausgeschlossen werden. Die Kantonale Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren somit zu Unrecht eingestellt.