Nachdem er dieselbe Art von Software wie die Beschwerdeführerin anbietet, konkurrenziert er die Beschwerdeführerin zudem direkt. Durch sein Verhalten hat er damit bereits objektiv auf den Wettbewerb Einfluss genommen, wenngleich er noch keine Kunden gewinnen konnte. Damit drängt sich unweigerlich die Frage auf, ob er zur Entwicklung der Softwarelösung der D._____ GmbH ein Arbeitserzeugnis der Beschwerdeführerin verwendete bzw. verwertete, mithin den Quellcode oder zumindest Teile davon übernahm. Wie bereits dargetan, kann dies weder der angefochtenen Verfügung noch den Untersuchungsakten entnommen werden.