Mit seiner E-Mail vom 14. April 2025 teilte er der Beschwerdeführerin mit, dass er nun der Ansicht sei, dass ihm nach der erfolgten Einstellungsverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft eine kommerzielle Verwertung seiner Softwarelösung offenstehe (Beschwerdebeilage 2). Angesichts dieser Umstände muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Softwarelösung der D._____ GmbH einzig zur gewerblichen respektive wirtschaftlichen Nutzung entwickelte und durch das Anpreisen über seine Internetseite auch bereits auf dem Markt in Erscheinung trat. Nachdem er dieselbe Art von Software wie die Beschwerdeführerin anbietet, konkurrenziert er die Beschwerdeführerin zudem direkt.