Er führte anlässlich seiner Einvernahme aus, er betreibe die Firma D._____ GmbH, da er Einkommen benötige (Protokoll Einvernahme, Frage 65). Mit seiner E-Mail vom 14. April 2025 teilte er der Beschwerdeführerin mit, dass er nun der Ansicht sei, dass ihm nach der erfolgten Einstellungsverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft eine kommerzielle Verwertung seiner Softwarelösung offenstehe (Beschwerdebeilage 2).