Entgegen der Kantonalen Staatsanwaltschaft ist zur Beurteilung der Strafbarkeit jedoch unerheblich, ob der Beschuldigte bereits einen konkreten Gewinn bzw. Umsatz erzielen konnte. Denn die Strafbarkeit hängt nicht davon ab, wie erfolgreich eine Person unlauter handelt. Vielmehr genügt bereits, dass sie unlauter handelt. Unlauter handelt sie dann, wenn sie das ihr anvertraute Arbeitsergebnis unbefugt verwertet. Eine Verwertung liegt in jeder Wettbewerbshandlung, d. h. in jeder gewerblichen respektive - 12 - wirtschaftlichen Nutzung, die geeignet ist, den Wettbewerb objektiv zu beeinflussen.