Wie bereits in E. 4.4 dargetan, ergibt sich weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus den Untersuchungsakten, inwiefern der vom Beschuldigten neu für die D._____ GmbH geschriebene Quellcode jenem der Beschwerdeführerin gleicht. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob der Beschuldigte zur Entwicklung dieses Quellcodes das ihm anvertraute Arbeitserzeugnis der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 5 lit. a UWG verwertete bzw. zu diesem Zweck das ihm anvertraute Arbeitserzeugnis der Beschwerdeführerin der D._____ GmbH überliess und damit eine fremde Leistung im Sinne von Art. 5 lit. a UWG verwertete.