5.3. Der Quellcode, welcher der Beschuldigte für die Beschwerdeführerin im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses erzeugt hat, stellt ein Arbeitserzeugnis im Sinne von Art. 5 lit. a UWG dar, an welchem einzig die Beschwerdeführerin berechtigt ist. Das Arbeitserzeugnis wurde dem Beschuldigten infolge seines Arbeitsverhältnisses bei der Beschwerdeführerin anvertraut. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte dieses ursprünglich selbst für die Beschwerdeführerin erzeugte (vgl. dazu E. 5.2 hievor). Wie bereits in E. 4.4 dargetan, ergibt sich weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus den Untersuchungsakten, inwiefern der vom Beschuldigten neu für die D.