mehr kann bereits die Verwendung eines Teilaspekts eines fremden Ergebnisses zu einer Wettbewerbsbeeinflussung führen. Dies wird regelmässig der Fall sein, wenn das anvertraute Arbeitsergebnis dem eigenen Erzeugnis in einer Weise als Vorlage gedient hat, die wirtschaftlich oder technisch nicht als bedeutungslos angesehen werden kann. Unter dieser Voraussetzung genügt also eine blosse Modifizierung oder Weiterentwicklung eines fremden Arbeitsergebnisses zur Erfüllung des Tatbestandes. Entsprechend ist es auch irrelevant, ob der Verletzer bei der Verwertung eigene erfinderische Gedanken einfliessen lässt oder eigene Entwicklungsarbeit leistet (FAHRLÄNDER, a.a.