des im Arbeitsergebnis verkörperten Wissens. Es muss sich allerdings um eine Wettbewerbshandlung, d. h. um eine gewerbliche respektive wirtschaftliche Nutzung handeln. Unerheblich ist, ob das Ergebnis der Nutzung auf den Markt gebracht wird oder ob es alleine im Unternehmen des Nutzers diesem einen Wettbewerbsvorteil bringt (BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., N. 21 zu Art. 5 UWG). Die Verwertungshandlung muss geeignet sein, den Wettbewerb objektiv zu beeinflussen (LUKAS FAHRLÄNDER, in: UWG Kommentar, Dike Verlag, 2018, N. 21 zu Art. 5 UWG). Das Tatbestandselement der Verwertung verlangt nicht zwingend eine identische Benutzung oder eine umfassende Übernahme des Arbeitsergebnisses. Viel-