Unbefugt im Sinne von Art. 5 lit. a und b UWG ist jede Verwertung des Arbeitsergebnisses ohne entsprechende Erlaubnis des ursprünglich Berechtigten (BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., N. 19 zu Art. 5 UWG). Der Begriff der Verwertung ist weit auszulegen. Er umfasst jede Nutzbarmachung - 11 -