In diesem Fall verleiht die Verwertung des anvertrauten Arbeitsergebnisses dem Empfänger einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Marktteilnehmern (BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., N. 15 zu Art. 5 UWG). Der am Arbeitsergebnis Berechtigte muss nicht mit dem Erzeuger übereinstimmen. Ein Arbeitsergebnis ist einem Arbeitnehmer auch dann "anvertraut", wenn dieser es selber für den Arbeitgeber erzeugt hat (BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., N. 16 zu Art. 5 UWG).