Anvertrautsein setzt nach überwiegender Auffassung voraus, dass das Arbeitsergebnis sich zur Vertrauthaltung eignet, d. h. nicht allgemein zugänglich bzw. bekannt ist, ohne aber absolut geheim sein zu müssen. Ist das Arbeitsergebnis allgemein bekannt, so ist es nicht mehr im Sinne von Art. 5 lit. a und b UWG "anvertraut". Kann das anvertraute Arbeitsergebnis dem sich auf dem Markt befindenden Produkt nur mit einem massgebenden Aufwand entnommen werden, so ist dessen Übernahme unzulässig. In diesem Fall verleiht die Verwertung des anvertrauten Arbeitsergebnisses dem Empfänger einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Marktteilnehmern (BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.