Vorausgesetzt wird allerdings eine gewisse materielle Erscheinungsform. Dabei kann es sich aber auch um unkörperliche Dinge wie einen Quellcode, andere elektronische Daten oder die Ausstrahlung von Ton- und Ton/Bildaufnahmen handeln (BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., N. 10 zu Art. 5 UWG).