Von Art. 5 lit. a und b UWG werden Arbeitsergebnisse vorbereitender Natur erfasst, welche im Vorfeld der wirtschaftlichen Verwertung einer Leistung anzusiedeln sind, d. h. Entwürfe, Studien, Konzepte und Ähnliches (SIMONE BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in: Stämpflis Handkommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 5 UWG). Geistige Leistungen und insbesondere auch Erfindungen, Entdeckungen oder Know-how können ein Arbeitsergebnis im Sinne des Gesetzes sein. Vorausgesetzt wird allerdings eine gewisse materielle Erscheinungsform.