4.5. Daraus folgt, dass gestützt auf den aktuellen Aktenstand eine Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz (Art. 67 Abs. 1 lit. d URG) nicht ausgeschlossen werden kann. Ob darüber hinaus auch andere Tatvarianten von Art. 67 URG in Frage kommen, kann vorerst offenbleiben. Die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft verfügte Einstellung vom 25. März 2025 erweist sich diesbezüglich als unbegründet. - 10 - 5. 5.1. Zu prüfen ist ferner, ob die Kantonale Staatsanwaltschaft zu Recht eine Widerhandlung gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verneinte.